Qualifikationsnachweis (QN) "Somnologie" für Ärzte
Der Qualifikationsnachweis „Somnologie“ dokumentiert die freiwillig nachgewiesene Weiterbildung des Arztes in dem wissenschaftlichen und klinischen Bereich der Somnologie. Der Qualifikationsnachweis „Somnologie“ wird vom Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin verliehen. Mit dem Qualifikationsnachweis werden eine erfolgreiche Weiterbildung in wissenschaftlicher und praktisch-klinischer Tätigkeit sowie die Erfahrung im Bereich der Somnologie durch die DGSM bestätigt. Der Qualifikationsnachweis „Somnologie“ beinhaltet nicht einen Weiterbildungsnachweis im Sinne der Weiterbildungsordnung für Ärzte der Länder. Er berechtigt nicht zum privaten oder öffentlichen Führen einer Teilgebietsbezeichnung gemäß der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammern. Anträge auf Erteilung des Qualifikationsnachweises "Somnologie" werden an den Vorstand der DGSM gerichtet.
1. Gegenstand
Die Anforderungen für den Qualifikationsnachweis "Somnologie" der DGSM sind danach ausgerichtet, dass der Inhaber fachlich befähigt ist, die Diagnostik und Differentialdiagnostik von schlafbezogenen Störungen und Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus durchzuführen. Für die Durchführung einer indizierten Therapie können im Einzelfall weitergehende Kenntnisse erforderlich sein.
2. Definition Somnologie
Die Somnologie umfasst die Ätiologie, Pathophysiologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik von Störungen der Schlaf-Wach-Regulation und der schlafbezogenen Störungen einschließlich der dazu notwendigen Methoden und Untersuchungstechniken sowie die Grundlagen zur Therapie dieser Störungen.
3. Anerkennungsverfahren
3.1. Voraussetzungen für die Zulassung zum Anerkennungsverfahren
1) Der Qualifikationsnachweis kann von Mitgliedern der DGSM erworben werden.
2) Approbation als Arzt und mindestens 3 Jahre klinische Tätigkeit.
3) Mindestens 12-monatige ganztägige Weiterbildung in einem Schlaflabor, wobei 6 Monate hiervon in einem von der DGSM zertifizierten Labor abgeleistet werden müssen. Die genannten Weiterbildungszeiten können auch kumulativ in Teilzeit erworben werden.
4) Die Weiterbildung in dem Bereich der Schlafmedizin ist bis zu 6 Monate in einer vergleichbaren Einrichtung im Ausland möglich. Die Entscheidung über die Anrechnung dieser Weiterbildungszeit ist Angelegenheit des Vorstandes.
5) Antragsteller mit abgeschlossener Weiterbildung im Gebiet der Pädiatrie können auf Antrag die im Stoffkatalog zum Qualifikationsnachweis aufgeführten Richtzahlen durch Nachweis einer äquivalenten Tätigkeit in der Pädiatrie als Voraussetzung für die Zulassung anerkannt bekommen.
6) Antragsteller, die über die Zusatzbezeichnung Schlafmedizin einer deutschen Landesärztekammer verfügen, sind vom theoretischen Teil des Anerkennungsverfahrens nach Punkt 3.4.2 befreit. Dieser Teil gilt als bestanden.
3.2. Antrag zur Erteilung des Qualifikationsnachweises Somnologie
Der Antrag auf Erteilung des Qualifikationsnachweises erfolgt bei dem Vorstand der DGSM. Der Antragsteller wird zum Anerkennungsverfahren zugelassen, wenn die Kommission QN die Voraussetzungen überprüft und bestätigt hat. Bezüglich der Zulassung zur Prüfung für die Zusatzqualifikation Somnologie kann bei Nichterfüllen einzelner Kriterien aber Nachweis äquivalenter Leistungen eine Einzelfallentscheidung des Vorstandes getroffen werden.
3.3. Anerkennungskommission
Der Antrag auf Erteilung des Qualifikationsnachweises wird im Auftrag des Vorstandes der DGSM von der Kommission QN begutachtet.
Diese prüft die Vollständigkeit der Voraussetzungen für die Zulassung zum Anerkennungsverfahren und wählt die jeweilige Anerkennungskommission und den Ort des Anerkennungsverfahrens aus. Die jeweilige Anerkennungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Kommission setzt sich zusammen aus einem Arzt für Neurologie / Psychiatrie, einem Arzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Pneumologie sowie einem weiteren Mitglied der DGSM. Der Vorstand der DGSM benennt diejenigen Mitglieder, die als Vorsitzende und Beisitzer tätig werden können.
3.4. Durchführung des Anerkennungsverfahrens
Das Anerkennungsverfahren erfolgt in Form einer Prüfung. Diese besteht aus einem praktisch-klinischen und einem theoretischen Teil und wird von den drei Mitgliedern der Anerkennungskommission durchgeführt.
1. Praktisch-klinischer Teil: Dieser Teil des Anerkennungsverfahrens wird in einem von der DGSM hierfür bestimmten Schlaflabor vorgenommen. Gegenstand ist der Nachweis eingehender Fähigkeiten im Einsatz von somnologisch diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen.
2. Theoretischer Teil: Gegenstand dieses Teiles des Verfahrens ist der Nachweis über Kenntnisse der im Stoffkatalog aufgeführten Wissensgebiete. Das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens wird dem Antragsteller in unmittelbarem Anschluss mitgeteilt. Wird der Termin zum Anerkennungsverfahren unentschuldigt nicht wahrgenommen, gilt es als nicht bestanden.
3.5. Protokoll
Über die Anträge auf Erteilung des Qualifikationsnachweises, die Durchführung des Anerkennungsverfahrens und das Ergebnis werden schriftliche Aufzeichnungen geführt, die auf Antrag eingesehen werden können.
3.6. Wiederholungsverfahren
Die Prüfung kann in jedem Einzelteil maximal zweimal wiederholt werden. Die Anerkennungskommission bestimmt die dazu notwendigen inhaltlichen und zeitlichen Voraussetzungen. Zwischen erster Prüfung und letzter Wiederholung dürfen maximal 4 Jahre liegen.
3.7. Widerspruch
Der Antragsteller kann gegen den Entscheid der Anerkennungskommission beim Vorstand der DGSM innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch einlegen.
3.8. Zertifikat
Über das erfolgreich durchgeführte Anerkennungsverfahren wird ein Zertifikat ausgestellt, das vom Vorstand der DGSM und dem Vorsitzenden der Anerkennungskommission unterschrieben wird.
Inhaber von schlafmedizinischen Zertifikaten ausländischer wissenschaftlicher schlafmedizinischer Gesellschaften können auf Einzelantrag eine Anerkennung als QN Somnologie der DGSM bei der Kommission QN Somnologie beantragen. Die Kommission entscheidet über die Anerkennung im Einzelfall.
* Gender-Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.
Stand 25.2.2021
Stoffkatalog zum Qualifikationsnachweis "Somnologie" der Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin (DGSM) für Ärztinnen und Ärzte
1. Richtzahlen
2. Inhaltliche Voraussetzungen
Die Ärztin / der Arzt, die / der den Qualifikationsnachweis "Somnologie" erwerben will,
muss Kenntnisse über folgende schlafmedizinische Inhalte nachweisen:
2.1. Elektrophysiologische und biochemische Grundlagen des Schlafes
Die Ärztin / der Arzt soll umfangreiche Kenntnis haben über:
2.2 Chronobiologische Aspekte des Schlafes
Die Ärztin / der Arzt soll umfangreiche Kenntnis haben über:
2.3 Diagnostische Verfahren zur Erfassung und Beurteilung von Schlafstörungen des Erwachsenen
Die Ärztin / der Arzt soll umfangreiche Kenntnis haben über:
2.4 Differentialdiagnose und Therapie der Schlafstörungen gemäß aktueller ICSD
Die Ärztin / der Arzt soll umfangreiche Kenntnis haben über:
Insbesondere muss die Ärztin / der Arzt bei den folgenden Krankheitsbildern die spezifische Symptomatik,
Differentialdiagnose und Prognose kennen und selbständig die adäquaten diagnostischen und
therapeutischen Programme aufstellen können:
2.5 Therapie von Schlafstörungen
Die Ärztin / der Arzt soll umfangreiche Kenntnis haben über Indikation, Methoden und Durchführung von:
2.6 Differentialdiagnose der Schlafbezogenen Atmungsstörungen und deren Therapie, insbesondere Indikationen und Methoden konventioneller nichtinvasiver Beatmungstherapien (nCPAP, nBiPAP, nIPPV)
Die Ärztin / der Arzt soll umfangreiche Kenntnis haben über:
Schlafbezogene Störungen der Atmung mit Obstruktion der oberen Atemwege
Zentrale Schlafapnoe
Kongenitales zentrales Hypoventilationssyndrom (CCHS)
Sekundäre alveoläre Hypoventilation
Schlafbezogene Atmungsstörungen bei psychiatrischen und neurologischen Erkrankungen
Schlafbezogene Atmungsstörungen bei internistischen Erkrankungen
Schlafbezogene Atmungsstörungen bei kardiopulmonalen Erkrankungen Schlafbezogene Atmungsstörungen bei muskuloskelettalen Erkrankungen Schlafbezogene Atmungsstörungen bei pädiatrischen Erkrankungen
Stand 25.2.2021
Bitte senden Sie Ihre Unterlagen auf den QN an Frau Frenzel: bianca.frenzel@pfalzklinikum.de
oder an die DGSM Geschäftsstelle: geschaeftsstelle@dgsm.de
Der Antrag kann nur von Mitgliedern der DGSM gestellt werden.
Dem Antrag sind nachfolgend genannte Unterlagen beizufügen (weitere Unterlagen, wie Publikationen etc. sind nicht erforderlich). Unbeglaubigte Kopien sind ausreichend. Die DGSM behält sich vor, beglaubigte Kopien anzufordern. Zu den einzelnen Punkten beachten Sie bitte die Regelungen zum QN, Punkt 3.1:
Wenn diese Unterlagen beim Sekretariat vorliegen, wird der Antrag an die Kommission QN weitergeleitet. Diese entscheidet im Auftrag des Vorstands über die Zulassung zum Anerkennungsverfahren (AV).
Der Ort und der Termin des AV werden dem Antragsteller rechtzeitig (ca. drei Monate im Voraus) mitgeteilt. Das AV wird von einer Anerkennungskommission durchgeführt, die von der Kommission QN benannt wird. Es besteht aus einem praktisch-klinischen und einem theoretischen Teil, die mündlich durchgeführt werden. Gegenstand des Verfahrens sind somnologische, diagnostische und therapeutische Verfahren sowie die im Stoffkatalog genannten Wissensgebiete. Antragsteller, die über die Zusatzbezeichnung Schlafmedizin einer deutschen Landesärztekammer verfügen, sind vom theoretischen Teil des Anerkennungsverfahrens befreit. Dieser Teil gilt als bestanden.
Die Einladung zu einem Anerkennungsverfahren erfolgt von Seiten der DGSM nur einmal. Wenn dieser Termin nicht wahrgenommen werden kann, wird einmalig ein Ersatztermin vergeben. Wenn dieser ebenfalls nicht wahrgenommen wird, liegt es in der Verantwortung des Antragstellers, sich um einen neuen Termin zu bemühen. Eine Einladung zu einem Wiederholungstermin erfolgt nur, wenn die festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und der Antragsteller die Einladung beantragt.
Zur Vorbereitung auf das AV wird ausdrücklich die Teilnahme an den Veranstaltungen des Curriculums „QN Somnologie“ empfohlen. Inhalte, Orte und Termine werden im Rundbrief der DGSM und auf der Homepage der DGSM (www.dgsm.de) bekanntgegeben. Für Psychologen und Naturwissenschaftler sowie für technische und pflegerische Mitarbeiter in den Schlafmedizinischen Zentren bestehen gesonderte Regelungen.
Kommission QN
Der Vorstand der DGSM
*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.
Stand 25.2.2021