Qualifikationsnachweis (QN) "Somnologie" für Ärzte

Der Qualifikationsnachweis „Somnologie“ dokumentiert die freiwillig nachgewiesene Weiterbildung des Arztes in dem wissenschaftlichen und klinischen Bereich der Somnologie. Der Qualifikationsnachweis „Somnologie“ wird vom Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin verliehen. Mit dem Qualifikationsnachweis werden eine erfolgreiche Weiterbildung in wissenschaftlicher und praktisch-klinischer Tätigkeit sowie die Erfahrung im Bereich der Somnologie durch die DGSM bestätigt. Der Qualifikationsnachweis „Somnologie“ beinhaltet nicht einen Weiterbildungsnachweis im Sinne der Weiterbildungsordnung für Ärzte der Länder. Er berechtigt nicht zum privaten oder öffentlichen Führen einer Teilgebietsbezeichnung gemäß der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammern. Anträge auf Erteilung des Qualifikationsnachweises "Somnologie" werden an den Vorstand der DGSM gerichtet.

1. Gegenstand
Die Anforderungen für den Qualifikationsnachweis "Somnologie" der DGSM sind danach ausgerichtet, dass der Inhaber fachlich befähigt ist, die Diagnostik und Differentialdiagnostik von schlafbezogenen Störungen und Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus durchzuführen. Für die Durchführung einer indizierten Therapie können im Einzelfall weitergehende Kenntnisse erforderlich sein.

2. Definition Somnologie
Die Somnologie umfasst die Ätiologie, Pathophysiologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik von Störungen der Schlaf-Wach-Regulation und der schlafbezogenen Störungen einschließlich der dazu notwendigen Methoden und Untersuchungstechniken sowie die Grundlagen zur Therapie dieser Störungen.

3. Anerkennungsverfahren
3.1. Voraussetzungen für die Zulassung zum Anerkennungsverfahren
1) Der Qualifikationsnachweis kann von Mitgliedern der DGSM erworben werden.
2) Approbation als Arzt und mindestens 3 Jahre klinische Tätigkeit.
3) Mindestens 12-monatige ganztägige Weiterbildung in einem Schlaflabor, wobei 6 Monate hiervon in einem von der DGSM zertifizierten Labor abgeleistet werden müssen. Die genannten Weiterbildungszeiten können auch kumulativ in Teilzeit erworben werden.
4) Die Weiterbildung in dem Bereich der Schlafmedizin ist bis zu 6 Monate in einer vergleichbaren Einrichtung im Ausland möglich. Die Entscheidung über die Anrechnung dieser Weiterbildungszeit ist Angelegenheit des Vorstandes.
5) Antragsteller mit abgeschlossener Weiterbildung im Gebiet der Pädiatrie können auf Antrag die im Stoffkatalog zum Qualifikationsnachweis aufgeführten Richtzahlen durch Nachweis einer äquivalenten Tätigkeit in der Pädiatrie als Voraussetzung für die Zulassung anerkannt bekommen.
6) Antragsteller, die über die Zusatzbezeichnung Schlafmedizin einer deutschen Landesärztekammer verfügen, sind vom theoretischen Teil des Anerkennungsverfahrens nach Punkt 3.4.2 befreit. Dieser Teil gilt als bestanden.

3.2. Antrag zur Erteilung des Qualifikationsnachweises Somnologie
Der Antrag auf Erteilung des Qualifikationsnachweises erfolgt bei dem Vorstand der DGSM. Der Antragsteller wird zum Anerkennungsverfahren zugelassen, wenn die Kommission QN die Voraussetzungen überprüft und bestätigt hat. Bezüglich der Zulassung zur Prüfung für die Zusatzqualifikation Somnologie kann bei Nichterfüllen einzelner Kriterien aber Nachweis äquivalenter Leistungen eine Einzelfallentscheidung des Vorstandes getroffen werden.

3.3. Anerkennungskommission
Der Antrag auf Erteilung des Qualifikationsnachweises wird im Auftrag des Vorstandes der DGSM von der Kommission QN begutachtet.
Diese prüft die Vollständigkeit der Voraussetzungen für die Zulassung zum Anerkennungsverfahren und wählt die jeweilige Anerkennungskommission und den Ort des Anerkennungsverfahrens aus. Die jeweilige Anerkennungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Kommission setzt sich zusammen aus einem Arzt für Neurologie / Psychiatrie, einem Arzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Pneumologie sowie einem weiteren Mitglied der DGSM. Der Vorstand der DGSM benennt diejenigen Mitglieder, die als Vorsitzende und Beisitzer tätig werden können.

3.4. Durchführung des Anerkennungsverfahrens
Das Anerkennungsverfahren erfolgt in Form einer Prüfung. Diese besteht aus einem praktisch-klinischen und einem theoretischen Teil und wird von den drei Mitgliedern der Anerkennungskommission durchgeführt.
1. Praktisch-klinischer Teil: Dieser Teil des Anerkennungsverfahrens wird in einem von der DGSM hierfür bestimmten Schlaflabor vorgenommen. Gegenstand ist der Nachweis eingehender Fähigkeiten im Einsatz von somnologisch diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen.
2. Theoretischer Teil: Gegenstand dieses Teiles des Verfahrens ist der Nachweis über Kenntnisse der im Stoffkatalog aufgeführten Wissensgebiete. Das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens wird dem Antragsteller in unmittelbarem Anschluss mitgeteilt. Wird der Termin zum Anerkennungsverfahren unentschuldigt nicht wahrgenommen, gilt es als nicht bestanden.

3.5. Protokoll
Über die Anträge auf Erteilung des Qualifikationsnachweises, die Durchführung des Anerkennungsverfahrens und das Ergebnis werden schriftliche Aufzeichnungen geführt, die auf Antrag eingesehen werden können.

3.6. Wiederholungsverfahren
Die Prüfung kann in jedem Einzelteil maximal zweimal wiederholt werden. Die Anerkennungskommission bestimmt die dazu notwendigen inhaltlichen und zeitlichen Voraussetzungen. Zwischen erster Prüfung und letzter Wiederholung dürfen maximal 4 Jahre liegen.

3.7. Widerspruch
Der Antragsteller kann gegen den Entscheid der Anerkennungskommission beim Vorstand der DGSM innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch einlegen.

3.8. Zertifikat
Über das erfolgreich durchgeführte Anerkennungsverfahren wird ein Zertifikat ausgestellt, das vom Vorstand der DGSM und dem Vorsitzenden der Anerkennungskommission unterschrieben wird.
 

Inhaber von schlafmedizinischen Zertifikaten ausländischer wissenschaftlicher schlafmedizinischer Gesellschaften können auf Einzelantrag eine Anerkennung als QN Somnologie der DGSM bei der Kommission QN Somnologie beantragen. Die Kommission entscheidet über die Anerkennung im Einzelfall.


* Gender-Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.

Stand 25.2.2021

Präambel

Stoffkatalog zum Qualifikationsnachweis "Somnologie" der Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin (DGSM) für Ärztinnen und Ärzte

1.   Richtzahlen   

  1. Selbständige Durchführung, Befundung und Dokumentation von 30 Polysomnographien nach den Kriterien der American Academy of Sleep Medicine (AASM). Selbständige Befundung von 200 Polysomnographien nach den Kriterien der AASM, davon 100 kardiorespiratorische Polysomnographien mit Auswertung und Bewertung schlafbezogener Atmungs- und Kreislaufstörungen.
  2. Selbständige Durchführung, Befundung und Dokumentation von 20 MSLT (Multipler Schlaflatenz-Test-) Untersuchungen.
  3. 100 dokumentierte abgeschlossene Behandlungsfälle bei Patienten mit schlafbezogenen Störungen und Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus. Hierunter müssen sich aus jeder der folgenden Diagnosekategorien mindestens 10 Behandlungsfälle befinden: Schlafbezogene Atmungsstörungen (inklusive der nasalen Ventilationstherapie), weiterer Schlafstörungen (insbes. Insomnien und Hypersomnolenzen), Parasomnien sowie Schlafstörungen bei körperlichen und psychiatrischen Erkrankungen.


2.     Inhaltliche Voraussetzungen
         Die Ärztin / der Arzt, die / der den Qualifikationsnachweis "Somnologie" erwerben will,
         muss Kenntnisse über folgende schlafmedizinische Inhalte nachweisen:
 

2.1.   Elektrophysiologische und biochemische Grundlagen des Schlafes
         
Die Ärztin / der Arzt soll umfangreiche Kenntnis haben über:

  • physiologische Variationen und Altersvariationen des Schlafs und der Tagesvigilanz
  • Erfassung und Beurteilung von Vigilanzstörungen, physiologische Variationen
  • Altersvariationen
  • elektrophysiologische, physiologische und biochemische Veränderungen im Schlaf
  • Modelle zur Schlafentstehung und -funktion
  • elektroenzephalographische Aktivität im Schlaf, Schlafstadienbestimmung
  • Aussagekraft und Limitationen der Schlafstadienklassifikation
  • REM- und NREM Schlaf
    elektroenzephalographische Aktivität
    Motoneuronaktivität
    Sensorische Aktivität
    Aktivität des autonomen sympathischen und parasympathischen Nervensystems
    Herz-Kreislauffunktion
    Atmungsregulation
    Stoffwechselaktivität
    Thermoregulation.
  • Hormonelle Regulation im Schlaf, Abhängigkeit von Schlafstadien,
  • Grundkenntnisse über mentale Aktivität im Schlaf einschließlich Träumen.
     

2.2    Chronobiologische Aspekte des Schlafes
         Die Ärztin / der Arzt soll umfangreiche Kenntnis haben über:

  • Circadiane Rhythmen und deren Beeinflussung durch Zeitgeber (Temperatur, Atmung, Herz-Kreislauf, hormonelle Aktivität)
  • Chronobiologische Modelle der Schlafregulation
  • Circadiane Variationen der Leistungsfähigkeit, Konzentrationsfähigkeit
  • Müdigkeit und Schläfrigkeit am Tage
  • Methoden zur Erfassung tageszeitlicher Schwankungen von Schläfrigkeit und Leistungsfähigkeit
  • diagnostische Verfahren zur Erfassung circadianer Schwankungen physiologischer Variablen
  • Schlafstörungen, die infolge einer gestörten Schlaf-Wach-Rhythmik entstehen, Klassifikation und Differentialdiagnose
  • Wechselwirkung von Schichtdienst und Schlaf, therapeutische Beeinflussung schichtdienstbedingter Schlafstörungen
  • therapeutische nichtmedikamentöse Beeinflussung circadianer Rhythmen und pharmakologische Therapie.
     

2.3    Diagnostische Verfahren zur Erfassung und Beurteilung von Schlafstörungen des Erwachsenen
         Die Ärztin / der Arzt soll umfangreiche Kenntnis haben über:

  • ambulante diagnostische Verfahren zur Erkennung von Ein- und Durchschlafstörungen (Insomnien),
  • schlafbezogene Atmungsstörungen
  • schlafbezogene kardiovaskuläre Störungen
  • Methoden zur Erfassung und Beurteilung von Schlafstörungen und Vigilanzstörungen am Tage, Kenntnisse und Beurteilung etablierter validierter Fragebögen zur Erfassung von Schlafstörungen
  • technische und methodische Richtlinien zur Durchführung folgender Untersuchungen: Polysomnographie (PSG), Kardiorespiratorische Polygraphie Multipler-Schlaflatenz-Test (MSLT) und Multipler-Wachbleibe-Test (MWT) validierte Leistungsbeurteilung, Vigilanztests
  • personelle, technische und räumliche Voraussetzungen zur Betreibung eines Schlaflabors nach den Richtlinien der DGSM,
  • Auswertung polygraphischer und polysomnographischer Aufzeichnung und Befundung
     

2.4   Differentialdiagnose und Therapie der Schlafstörungen gemäß aktueller ICSD
         Die Ärztin / der Arzt soll umfangreiche Kenntnis haben über:

  • Differentialdiagnose und Klassifikation der Schlafstörungen
  • Tagesmüdigkeit und Schläfrigkeit am Tage.

       Insbesondere muss die Ärztin / der Arzt bei den folgenden Krankheitsbildern die spezifische Symptomatik,
       Differentialdiagnose und Prognose kennen und selbständig die adäquaten diagnostischen und
       therapeutischen Programme aufstellen können:

  • Insomnien
  • Hypersomnolenzen und Störungen mit Tagesschläfrigkeit
  • Narkolepsie
  • Parasomnien
  • Schlafstörungen bei psychiatrischen Erkrankungen
  • Schlafstörungen bei neurologischen Erkrankungen
  • Schlafstörungen bei internistischen Erkrankungen
  • Schlafstörungen bei kardiopulmonalen Erkrankungen
  • Schlafstörungen bei muskuloskelettalen Erkrankungen
  • Schlafstörungen durch Alkohol/Drogen und Pharmakamissbrauch
  • Schlafstörungen bei pädiatrischen Erkrankungen
  • Schlafstörungen bei Medikamenteneinnahme
  • Störungen des circadianen Schlaf-Wach-Rhythmus
  • Schlafbezogene Bewegungsstörungen
     

2.5  Therapie von Schlafstörungen
        Die Ärztin / der Arzt soll umfangreiche Kenntnis haben über Indikation, Methoden und Durchführung von:

  • Schlafhygienischen Maßnahmen
  • Beeinflussung des normalen Schlafs durch Pharmaka
  • Pharmakotherapie des gestörten Schlafs und Lichttherapie
  • Verhaltenstherapeutische und andere psychotherapeutische Verfahren bei Schlafstörungen
     

2.6    Differentialdiagnose der Schlafbezogenen Atmungsstörungen und deren Therapie, insbesondere Indikationen und Methoden konventioneller nichtinvasiver Beatmungstherapien (nCPAP, nBiPAP, nIPPV)
         
Die Ärztin / der Arzt soll umfangreiche Kenntnis haben über:

  • Morphologie und Funktion der oberen Atemwege im Wachzustand und Schlaf, Engstellendetektion im Bereich der Nase, des Pharynx und Larynx, Kraniofaziale Aspekte, die eine Obstruktion der oberen Atemwege begünstigen.
  • normale und gestörte Atmungsregulation im Schlaf, deren physiologische Variationen und Abhängigkeit von Schlafstadien und circadianen Rhythmen. Altersvariationen.
  • Wechselwirkung mit kardiorespiratorischen Funktionen am Tage und während des Schlafs,
  • Beziehung zur Sauerstoffsättigung und zu arteriellen Blutgasen,
  • Differentialdiagnose und Klassifikation der schlafbezogenen Atmungsstörungen nach polygraphischen und polysomnographischen Kriterien
  • spezifische Symptomatik, Differentialdiagnose, Therapie, Prognose und Folgeerkrankungen bei den folgenden Krankheitsbildern und selbständig die adäquaten diagnostischen und therapeutischen Programme aufstellen können:

Schlafbezogene Störungen der Atmung mit Obstruktion der oberen Atemwege
Zentrale Schlafapnoe
Kongenitales zentrales Hypoventilationssyndrom (CCHS)
Sekundäre alveoläre Hypoventilation
Schlafbezogene Atmungsstörungen bei psychiatrischen und neurologischen Erkrankungen
Schlafbezogene Atmungsstörungen bei internistischen Erkrankungen
Schlafbezogene Atmungsstörungen bei kardiopulmonalen Erkrankungen Schlafbezogene Atmungsstörungen bei muskuloskelettalen Erkrankungen Schlafbezogene Atmungsstörungen bei pädiatrischen Erkrankungen

  • Hämodynamische Veränderungen bei schlafbezogenen Atmungsstörungen:
    cerebrale Perfusion,
    arterieller Blutdruck
    pulmonalarterieller Blutdruck
    cardiale Funktion
    kreislaufregulierende Hormone
  • Indikationen und klinische Bewertung ambulanter diagnostischer Einheiten zur Erkennung von schlafbezogenen Atmungsstörungen,
  • Indikation und Durchführung spezifischer therapeutischer Verfahren: Verhaltensmedizinische Therapie
    Medikamentöse Therapie
    Konservative Therapie
    Apparative Therapie
    Nasale CPAP-Therapie
    Nasale BiPAP-Therapie unter Spontanatmung:
    Nasale IPPV-Therapie und BiPAP-T/ST
    Chirurgische Therapieverfahren

 

Stand 25.2.2021

Stoffkatalog

Bitte senden Sie Ihre Unterlagen auf den QN an Frau Stenger: bettina.stenger@pfalzklinikum.de 
oder an die DGSM Geschäftsstelle: geschaeftsstelle@dgsm.de

Der Antrag kann nur von Mitgliedern der DGSM gestellt werden.

Dem Antrag sind nachfolgend genannte Unterlagen beizufügen (weitere Unterlagen, wie Publikationen etc. sind nicht erforderlich). Unbeglaubigte Kopien sind ausreichend. Die DGSM behält sich vor, beglaubigte Kopien anzufordern. Zu den einzelnen Punkten beachten Sie bitte die Regelungen zum QN, Punkt 3.1:

  • Formloser schriftlicher Antrag
  • Nachweis über den entrichteten DGSM-Jahresbeitrag
  • Nachweis über die bezahlte Bearbeitungsgebühr von Euro 105,00 auf das Konto der DGSM:
    IBAN: DE69 5309 3200 0002 1230 96
    BIC: GENODE51ALS
    Bank: VR Bank HessenLand
  • Approbationsurkunde
  • Nachweis von 3 Jahren klinischer Tätigkeit (Arbeitszeugnisse und Arbeitsverträge)
  • Mindestens 12-monatige ganztägige Weiterbildung in einem Schlaflabor, wobei 6 Monate hiervon in einem DGSM zertifizierten Labor abgeleistet werden müssen. Die genannten Weiterbildungszeiten können auch kumulativ in Teilzeit erworben werden.
     
    • Die Minimaldauer der Weiterbildung in einem zertifizierten Schlaflabor der DGSM für die Anerkennung der Weiterbildung beträgt 6 Monate. Zusätzliche    Hospitationszeiten in schlafmedizinischen Zentren anderer Fachrichtung werden anerkannt.
    • Die Weiterbildung in dem Bereich der Schlafmedizin ist bis zu 6 Monate in einer vergleichbaren Einrichtung im Ausland möglich. Die Entscheidung über die Anrechnung dieser Weiterbildungszeit ist Angelegenheit des Vorstandes.
       
  • Nachweis über die erfüllten Richtzahlen nach Punkt 1 des Stoffkatalogs zum QN. In der Pädiatrie sind ggf. äquivalente Leistungen nachzuweisen. Aus dem Zeugnis muss hervorgehen, dass die genannten Leistungen vom Antragsteller selbst erbracht wurden.
    Im Einzelnen sind dies:
    • Selbständige Durchführung, Befundung und Dokumentation von 30 Polysomnographien (PSGs) nach den Kriterien der American Academy of Sleep Medicine von 2007-2020 (AASM)
    • Selbständige Befundung von 200 PSGs nach AASM, davon mindestens 100 kardiorespiratorische PSG
    • Selbständige Durchführung, Befundung und Dokumentation von 20 MSLTs
    • 100 dokumentierte, abgeschlossene Behandlungsfälle, davon mindestens:

      ​​10 Fälle von schlafbezogenen Atmungsstörungen (inkl. nasale Ventilationstherapie) 
      10 Fälle von weiteren Schlafstörungen, insbesondere Insomnien und Hypersomnolenzen
      10 Fälle von Parasomnien und
      10 Fälle von Schlafstörungen bei psychiatrischen und körperlichen Erkrankungen

Wenn diese Unterlagen beim Sekretariat vorliegen, wird der Antrag an die Kommission QN weitergeleitet. Diese entscheidet im Auftrag des Vorstands über die Zulassung zum Anerkennungsverfahren (AV).

Der Ort und der Termin des AV werden dem Antragsteller rechtzeitig (ca. drei Monate im Voraus) mitgeteilt. Das AV wird von einer Anerkennungskommission durchgeführt, die von der Kommission QN benannt wird. Es besteht aus einem praktisch-klinischen und einem theoretischen Teil, die mündlich durchgeführt werden. Gegenstand des Verfahrens sind somnologische, diagnostische und therapeutische Verfahren sowie die im Stoffkatalog genannten Wissensgebiete. Antragsteller, die über die Zusatzbezeichnung Schlafmedizin einer deutschen Landesärztekammer verfügen, sind vom theoretischen Teil des Anerkennungsverfahrens befreit. Dieser Teil gilt als bestanden.

Die Einladung zu einem Anerkennungsverfahren erfolgt von Seiten der DGSM nur einmal. Wenn dieser Termin nicht wahrgenommen werden kann, wird einmalig ein Ersatztermin vergeben. Wenn dieser ebenfalls nicht wahrgenommen wird, liegt es in der Verantwortung des Antragstellers, sich um einen neuen Termin zu bemühen. Eine Einladung zu einem Wiederholungstermin erfolgt nur, wenn die festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und der Antragsteller die Einladung beantragt.

Zur Vorbereitung auf das AV wird ausdrücklich die Teilnahme an den Veranstaltungen des Curriculums „QN Somnologie“ empfohlen. Inhalte, Orte und Termine werden im Rundbrief der DGSM und auf der Homepage der DGSM (www.dgsm.de) bekanntgegeben. Für Psychologen und Naturwissenschaftler sowie für technische und pflegerische Mitarbeiter in den Schlafmedizinischen Zentren bestehen gesonderte Regelungen.

 

Kommission QN

 

Der Vorstand der DGSM

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.

 

Stand 25.2.2021

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