Fragen zum QN Somnologie für technische und pflegerische Mitarbeiter in den Schlafzentren der DGSM
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Der Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin hat die Einführung eines Qualifikationsnachweises für medizinisch-technische und pflegerische Mitarbeiterinnen in von der DGSM zertifizierten Schlaflaboren beschlossen. Dieser Qualifikationsnachweis dokumentiert die freiwillig nachgewiesene und erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung in dem technischen Tätigkeitsbereich der Schlafmedizin und wird vom Vorstand verliehen. Der Qualifikationsnachweis kann an Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf oder Krankenpflegeberuf verliehen werden.
1. Gegenstand
Der Qualifikationsnachweis in Form eines Zertifikates soll dazu beitragen, für das medizinischtechnische und pflegerische Personal die Weiterbildung zu dokumentieren und darüber hinaus der Qualitätssicherung der Patientenversorgung in den Schlaflaboren der DGSM dienen.
2. Definition
Der Qualifikationsnachweis bescheinigt der Inhaberin, dass sie die Anforderungen im technischen, und organisatorischen Tätigkeitsbereich eines Schlaflabors in selbständiger und qualifizierter Weise bewältigen kann. Zu diesen Aufgaben gehören die Organisation, Logistik, Vorbereitung, Durchführung, gegebenenfalls Auswertung und Dokumentation von Polysomnographien und anderen im Schlaflabor durchgeführten Untersuchungen, ferner die Unterweisung und Betreuung der Patienten sowie das Anlernen und Ausbilden von Personal im Tag- und Nachtdienst.
3. Anerkennungsverfahren
Der Antrag auf Erwerb des Qualifikationsnachweises bzw. auf Zulassung zum Anerkennungsverfahren wird an den Vorstand der DGSM gerichtet.
3.1. Voraussetzungen für die Zulassung zum Anerkennungsverfahren
3.2. Anerkennungskommission
Der Vorstand der DGSM benennt diejenigen Mitglieder der DGSM, die als Vorsitzende und Beisitzer der Anerkennungskommissionen tätig werden können. Jede Anerkennungskommission setzt sich aus einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Die Vorsitzende und ein Beisitzer dieses Fachgremiums gehören den Berufsgruppen an, welche für den Erwerb des Qualifikationsnachweises Somnologie für medizinisch-technische und pflegerische Mitarbeiterinnen in den Schlaflaboren zugelassen sind, der zweite Beisitzer besitzt den Qualifikationsnachweis Somnologie der DGSM. Die Mitglieder des Gremiums gehören jeweils Schlaflaboren aus unterschiedlichen Fachrichtungen an. Die Aufgabe der Anerkennungskommissionen ist die Durchführung des Anerkennungsverfahrens.
3.3. Zulassung zum Anerkennungsverfahren
Der Antrag des Anerkennungsverfahrens wird beim Vorstand der DGSM gestellt. Die Kommission QN prüft im Auftrag des Vorstands die Vollständigkeit der Voraussetzungen für die Zulassung zum Anerkennungsverfahren. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Antragstellerin zum Anerkennungsverfahren zugelassen. Bezüglich der Zulassung zur Prüfung für die Zusatzqualifikation Somnologie kann bei Nichterfüllen einzelner Kriterien aber Nachweis äquivalenter Leistungen eine Einzelfallentscheidung des Vorstandes getroffen werden. Die Kommission QN wählt den Ort des Anerkennungsverfahrens sowie die jeweilige Anerkennungskommission aus.
3.4. Durchführung des Anerkennungsverfahrens
Das Anerkennungsverfahren findet in Schlaflaboren der DGSM statt, welche vom Vorstand der DGSM hierfür speziell benannt wurden. Das Anerkennungsverfahren erfolgt mündlich. Es besteht aus einem praktischen und theoretischen Teil und wird von den drei Mitgliedern der Anerkennungskommission durchgeführt. Der praktische Teil besteht aus dem Nachweis eingehender Fähigkeiten im Einsatz von diagnostischen Maßnahmen innerhalb des Schlaflabors. Der theoretische Teil soll in einer mündlichen Befragung den Nachweis über die Kenntnisse der im Stoffkatalog aufgeführten Wissensgebiete liefern. Das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens wird der Antragstellerin in unmittelbarem Anschluss mitgeteilt. Wird der Termin zum Anerkennungsverfahren unentschuldigt nicht wahrgenommen, gilt es als nicht bestanden.
3.5. Protokoll
Über Antrag, Durchführung und Ergebnis des Anerkennungsverfahrens werden schriftliche Aufzeichnungen geführt, welche vom Antragstellenden eingesehen werden können.
3.6. Wiederholungsverfahren
Die Prüfung kann in jedem Einzelteil maximal zweimal wiederholt werden. Die Anerkennungskommission bestimmt die dazu notwendigen inhaltlichen und zeitlichen Voraussetzungen. Zwischen erster Prüfung und letzter Wiederholung dürfen maximal 4 Jahre liegen.
3.7. Widerspruch
Die Antragstellerin kann innerhalb von 4 Wochen schriftlich gegen den Entscheid der Anerkennungskommission beim Vorstand der DGSM Widerspruch einlegen.
3.8. Zertifikat
Über das erfolgreich abgeschlossene Anerkennungsverfahren wird ein Zertifikat ausgestellt, welche vom Vorstand der DGSM und vom Vorsitzenden der Anerkennungskommission unterschrieben wird.
Inhaber von schlafmedizinischen Zertifikaten ausländischer wissenschaftlicher schlafmedizinischer Gesellschaften können auf Einzelantrag eine Anerkennung als QN Somnologie der DGSM bei der Kommission QN Somnologie beantragen. Die Kommission entscheidet über die Anerkennung im Einzelfall.
Inhaber von schlafmedizinischen Zertifikaten ausländischer wissenschaftlicher schlafmedizinischer Gesellschaften können auf Einzelantrag eine Anerkennung als QN Somnologie der DGSM bei der Kommission QN Somnologie beantragen. Die Kommission entscheidet über die Anerkennung im Einzelfall.
* Gender-Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.
Stand 25.2.2021
Stoffkatalog zum Qualifikationsnachweis „Somnologie“ für medizinisch-technische und pflegerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Schlaflaboren der DGSM
1. Richtzahlen
2. Inhaltliche Voraussetzungen
2.1. Grundkenntnisse über den physiologischen Schlaf bei Erwachsenen und Kindern
Die Antragstellerin / der Antragsteller soll Grundlagenkenntnisse über den normalen Schlafablauf besitzen. Im Besonderen sollen folgende Themen Berücksichtigung finden:
2.2. Grundlagenkenntnisse über den gestörten Schlaf und über klinische Schlafstörungen bei Erwachsenen und Kindern
Die Antragstellerin / der Antragsteller soll Grundlagenkenntnisse über den gestörten Schlafablauf und die klinischen Schlafstörungen besitzen. Im Besonderen sollen folgende Themen Berücksichtigung finden:
2.3. Spezielle klinische Schlafstörungen bei Erwachsenen und Kindern
Die Antragstellerin / der Antragsteller soll Grundlagenkenntnisse über die spezifische Symptomatik und die grundsätzlichen Aspekte von Pathophysiologie, Psychopathologie, Differentialdiagnose und Prognose bei bestimmten klinischen Schlafstörungen bzw. Gruppen von Schlafstörungen besitzen:
2.4. Therapie klinischer Schlafstörungen bei Erwachsenen und Kindern
Die Antragstellerin / der Antragsteller soll Grundkenntnisse besitzen über die Indikation, Methoden und Durchführung von folgenden therapeutischen Ansätzen:
2.5. Organisation eines Schlaflabors
Die Antragstellerin / der Antragsteller soll Grundkenntnisse besitzen über die Organisationsstruktur und Prozessabläufe eines Schlaflabors. Im Besonderen sollen dabei folgende Themen besondere Berücksichtigung finden:
2.6. Technische und methodische Grundlagen
Die Antragstellerin / der Antragsteller soll umfangreiche Kenntnisse besitzen über die methodischen Grundlagen der schlafmedizinischen Untersuchungen, insbesondere im Hinblick auf die apparative Erfassung von Biosignalen. Es sollen Kenntnisse über den aktuellen technischen Stand der jeweiligen Verfahren vorhanden sein. Im Besonderen soll dabei Berücksichtigung finden:
2.7. Polysomnographie
Die Antragstellerin / der Antragsteller soll umfangreiche Kenntnisse besitzen über die Indikation, Methodik, Durchführung und Auswertung der polysomnographischen Untersuchung. Sie / er muss befähigt sein, die polysomnographische Untersuchung in selbständiger Weise durchzuführen und in Kooperation mit einem Somnologen auszuwerten. Im Einzelnen sollen hierbei folgende Themen bzw. Methoden besondere Berücksichtigung finden:
2.8. Diagnostische Verfahren zur Erfassung von Vigilanzstörungen und Tagesmüdigkeit
Die Antragstellerin / der Antragsteller soll umfangreiche Kenntnisse besitzen über die Indikation, Methodik, Durchführung und Auswertung von Untersuchungsverfahren zur Erfassung der Vigilanz am Tage. Sie / er soll befähigt sein, diese Untersuchungsverfahren in selbständiger Weise vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten. Im Einzelnen sollen folgende Verfahren besondere Berücksichtigung finden:
Äquivalente Untersuchungen in der Pädiatrie werden anerkannt.
2.9. Apparative Verfahren zur Erfassung klinischer Schlafstörungen in häuslicher Umgebung
Die Antragstellerin / der Antragsteller soll umfangreiche Kenntnisse besitzen über die Indikation, Methodik, Durchführung und Auswertung von ambulanten Untersuchungsverfahren zur Erfassung klinischer Schlafstörungen. Der Antragsteller soll befähigt sein, diese Untersuchungsverfahren in selbständiger Weise vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten. Im Einzelnen sollen folgende Themen bzw. Verfahren besondere Berücksichtigung finden:
2.10. Technik der nicht-invasiven Überdruckatmungstherapie
Die Antragstellerin / der Antragsteller soll umfangreiche Kenntnisse besitzen über die Indikation, Methodik, Durchführung und Erfolgsbeurteilung einer nicht-invasiven Überdruckatmungstherapie bei schlafbezogenen Atmungsstörungen. Sie / er soll insbesondere mit dem jeweils aktuellen technischen Stand dieser Therapieformen vertraut sein. Sie / er soll in enger Zusammenarbeit mit einer Ärztin / einem Arzt befähigt sein, die nicht-invasive Überdruckatmungstherapie im Schlaflabor durchzuführen und die Patientinnen und Patienten auch im Hinblick auf die Fortführung der Therapie fortlaufend zu betreuen. Im Einzelnen sollen hierbei folgende Themen besondere Berücksichtigung finden:
Stand 25.2.2021
Bitte senden Sie Ihre Unterlagen auf den QN an Frau Frenzel: bianca.frenzel@pfalzklinikum.de
oder an die DGSM Geschäftsstelle: geschaeftsstelle@dgsm.de
Bei Fragen bzgl. des Inhaltes, zur Prüfung und zur Lernvorbereitung wenden Sie sich gern an Frau Susanne Kästner der Kommission QN "Somnologie" für medizinische, technische und pflegerische Mitarbeiter.
Der Antrag kann nur von Mitgliedern der DGSM gestellt werden.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen. Unbeglaubigte Kopien sind ausreichend. Die DGSM behält sich vor, beglaubigte Kopien anzufordern
Wenn diese Unterlagen vollständig bei der Geschäftsstelle vorliegen, wird der Antrag an die zuständige Kommission QN weitergeleitet. Diese entscheidet im Auftrag des Vorstands über die Zulassung zum Anerkennungsverfahren (AV). Bei Zulassung zum Anerkennungsverfahren wird eine Prüfungsgebühr erhoben.
Kommission QN
Der Vorstand der DGSM
*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.
Stand 25.2.2021