Qualifikationsnachweis "Somnologie"
für medizinische, technische und pflegerische Mitarbeiter

Fragen zum QN Somnologie für technische und pflegerische Mitarbeiter in den Schlafzentren der DGSM

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Der Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin hat die Einführung eines Qualifikationsnachweises für medizinisch-technische und pflegerische Mitarbeiterinnen in von der DGSM zertifizierten Schlaflaboren beschlossen. Dieser Qualifikationsnachweis dokumentiert die freiwillig nachgewiesene und erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung in dem technischen Tätigkeitsbereich der Schlafmedizin und wird vom Vorstand verliehen. Der Qualifikationsnachweis kann an Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf oder Krankenpflegeberuf verliehen werden.


1. Gegenstand
Der Qualifikationsnachweis in Form eines Zertifikates soll dazu beitragen, für das medizinischtechnische und pflegerische Personal die Weiterbildung zu dokumentieren und darüber hinaus der Qualitätssicherung der Patientenversorgung in den Schlaflaboren der DGSM dienen.


2. Definition
Der Qualifikationsnachweis bescheinigt der Inhaberin, dass sie die Anforderungen im technischen, und organisatorischen Tätigkeitsbereich eines Schlaflabors in selbständiger und qualifizierter Weise bewältigen kann. Zu diesen Aufgaben gehören die Organisation, Logistik, Vorbereitung, Durchführung, gegebenenfalls Auswertung und Dokumentation von Polysomnographien und anderen im Schlaflabor durchgeführten Untersuchungen, ferner die Unterweisung und Betreuung der Patienten sowie das Anlernen und Ausbilden von Personal im Tag- und Nachtdienst.


3. Anerkennungsverfahren
Der Antrag auf Erwerb des Qualifikationsnachweises bzw. auf Zulassung zum Anerkennungsverfahren wird an den Vorstand der DGSM gerichtet.


3.1. Voraussetzungen für die Zulassung zum Anerkennungsverfahren

  1. Mitgliedschaft in der DGSM
  2. Abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem med. Assistenzberuf oder Krankenpflegeberuf
  3. Mindestens 12-monatige ganztägige Tätigkeit in einem Schlaflabor, wobei 6 Monate hiervon in einem von der DGSM zertifizierten Labor abgeleistet werden müssen. Die genannten Weiterbildungszeiten können auch kumulativ in Teilzeit erworben werden.
  4. Mindestens zweiwöchige ganztägige Hospitation in einem Schlaflabor einer anderen Fachrichtung
  5. Nachweis der im Stoffkatalog aufgeführten Richtzahlen

3.2. Anerkennungskommission
Der Vorstand der DGSM benennt diejenigen Mitglieder der DGSM, die als Vorsitzende und Beisitzer der Anerkennungskommissionen tätig werden können. Jede Anerkennungskommission setzt sich aus einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Die Vorsitzende und ein Beisitzer dieses Fachgremiums gehören den Berufsgruppen an, welche für den Erwerb des Qualifikationsnachweises Somnologie für medizinisch-technische und pflegerische Mitarbeiterinnen in den Schlaflaboren zugelassen sind, der zweite Beisitzer besitzt den Qualifikationsnachweis Somnologie der DGSM. Die Mitglieder des Gremiums gehören jeweils Schlaflaboren aus unterschiedlichen Fachrichtungen an. Die Aufgabe der Anerkennungskommissionen ist die Durchführung des Anerkennungsverfahrens.

3.3. Zulassung zum Anerkennungsverfahren

Der Antrag des Anerkennungsverfahrens wird beim Vorstand der DGSM gestellt. Die Kommission QN prüft im Auftrag des Vorstands die Vollständigkeit der Voraussetzungen für die Zulassung zum Anerkennungsverfahren. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Antragstellerin zum Anerkennungsverfahren zugelassen. Bezüglich der Zulassung zur Prüfung für die Zusatzqualifikation Somnologie kann bei Nichterfüllen einzelner Kriterien aber Nachweis äquivalenter Leistungen eine Einzelfallentscheidung des Vorstandes getroffen werden. Die Kommission QN wählt den Ort des Anerkennungsverfahrens sowie die jeweilige Anerkennungskommission aus.

3.4. Durchführung des Anerkennungsverfahrens

Das Anerkennungsverfahren findet in Schlaflaboren der DGSM statt, welche vom Vorstand der DGSM hierfür speziell benannt wurden. Das Anerkennungsverfahren erfolgt mündlich. Es besteht aus einem praktischen und theoretischen Teil und wird von den drei Mitgliedern der Anerkennungskommission durchgeführt. Der praktische Teil besteht aus dem Nachweis eingehender Fähigkeiten im Einsatz von diagnostischen Maßnahmen innerhalb des Schlaflabors. Der theoretische Teil soll in einer mündlichen Befragung den Nachweis über die Kenntnisse der im Stoffkatalog aufgeführten Wissensgebiete liefern. Das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens wird der Antragstellerin in unmittelbarem Anschluss mitgeteilt. Wird der Termin zum Anerkennungsverfahren unentschuldigt nicht wahrgenommen, gilt es als nicht bestanden.

3.5. Protokoll

Über Antrag, Durchführung und Ergebnis des Anerkennungsverfahrens werden schriftliche Aufzeichnungen geführt, welche vom Antragstellenden eingesehen werden können.

3.6. Wiederholungsverfahren

Die Prüfung kann in jedem Einzelteil maximal zweimal wiederholt werden. Die Anerkennungskommission bestimmt die dazu notwendigen inhaltlichen und zeitlichen Voraussetzungen. Zwischen erster Prüfung und letzter Wiederholung dürfen maximal 4 Jahre liegen.

3.7. Widerspruch

Die Antragstellerin kann innerhalb von 4 Wochen schriftlich gegen den Entscheid der Anerkennungskommission beim Vorstand der DGSM Widerspruch einlegen.

3.8. Zertifikat

Über das erfolgreich abgeschlossene Anerkennungsverfahren wird ein Zertifikat ausgestellt, welche vom Vorstand der DGSM und vom Vorsitzenden der Anerkennungskommission unterschrieben wird.


Inhaber von schlafmedizinischen Zertifikaten ausländischer wissenschaftlicher schlafmedizinischer Gesellschaften können auf Einzelantrag eine Anerkennung als QN Somnologie der DGSM bei der Kommission QN Somnologie beantragen. Die Kommission entscheidet über die Anerkennung im Einzelfall.


Inhaber von schlafmedizinischen Zertifikaten ausländischer wissenschaftlicher schlafmedizinischer Gesellschaften können auf Einzelantrag eine Anerkennung als QN Somnologie der DGSM bei der Kommission QN Somnologie beantragen. Die Kommission entscheidet über die Anerkennung im Einzelfall.


* Gender-Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.

 

Stand 25.2.2021

Präambel

Stoffkatalog zum Qualifikationsnachweis „Somnologie“ für medizinisch-technische und pflegerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Schlaflaboren der DGSM
 

1. Richtzahlen

  1. Selbständige Durchführung und Auswertung von 100 Polysomnographien zu verschiedenen klinischen Fragestellungen nach AASM.
  2. Durchführung und Auswertung von 10 Polysomnographien mit erweiterter EEGAbleitung (mindestens10 EEG-Elektroden).
  3. Selbständige Durchführung und Auswertung von 10 MSLT- oder MWTUntersuchungen bzw. entsprechende Verfahren in der Pädiatrie.
  4. Selbständige Durchführung und Auswertung von 10 apparativen Untersuchungen zur Erfassung der Vigilanz am Tage bzw. entsprechende Verfahren in der Pädiatrie.
  5. Selbständige Durchführung und Auswertung von 10 Aktimetrie-Untersuchungen.
  6. Selbständige Durchführung und Auswertung von 10 ambulanten Untersuchungen zum Monitoring schlafbezogener Atmungsstörungen.
  7. Mitbetreuung und Überwachung von 10 polysomnographischen Untersuchungen unter nasaler Überdruckatmungstherapie (nCPAP, BiPAP, APAP).
  8. Durchführung einer Polysomnographie zur Selbsterfahrung am Antragsteller selbst.
     

2. Inhaltliche Voraussetzungen

2.1. Grundkenntnisse über den physiologischen Schlaf bei Erwachsenen und Kindern

Die Antragstellerin / der Antragsteller soll Grundlagenkenntnisse über den normalen Schlafablauf besitzen. Im Besonderen sollen folgende Themen Berücksichtigung finden:

  1. Grundzüge der neuro- und elektrophysiologischen Veränderungen im Schlaf-WachRhythmus unter besonderer Berücksichtigung von motorischer und sensorischer Aktivität
  2. Grundzüge der vegetativ-autonomen Veränderungen im Schlaf-Wach-Rhythmus unter besonderer Berücksichtigung von Kreislauf, Atmungs- und Thermoregulation
  3. Psychologische Grundlagen des Schlaf-Wach-Verhaltens
  4. Grundzüge der Entwicklung des Schlafes unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse beim Kind und beim älteren Menschen
  5. Grundkenntnisse über bedeutende Modelle zur Schlafregulation und der Theorien zur Schlaffunktion
     

2.2. Grundlagenkenntnisse über den gestörten Schlaf und über klinische Schlafstörungen bei Erwachsenen und Kindern

Die Antragstellerin / der Antragsteller soll Grundlagenkenntnisse über den gestörten Schlafablauf und die klinischen Schlafstörungen besitzen. Im Besonderen sollen folgende Themen Berücksichtigung finden:

  1. Neurophysiologische Funktionsänderungen beim gestörten Schlaf
  2. Vegetative Funktionsänderungen beim gestörten Schlaf
  3. Subjektive und objektive Einschätzung von Schlafqualität
  4. Leitsymptome des gestörten Schlafes und klinischer Schlafstörungen
  5. Spezifische Klassifkation für klinische Schlafstörungen nach aktueller ICSD
     

2.3. Spezielle klinische Schlafstörungen bei Erwachsenen und Kindern

Die Antragstellerin / der Antragsteller soll Grundlagenkenntnisse über die spezifische Symptomatik und die grundsätzlichen Aspekte von Pathophysiologie, Psychopathologie, Differentialdiagnose und Prognose bei bestimmten klinischen Schlafstörungen bzw. Gruppen von Schlafstörungen besitzen:

  1. Insomnie in ihren verschiedenen klinischen Erscheinungsbildern
  2. Restless Legs Syndrom sowie Periodic Leg Movement Disorder
  3. Narkolepsie
  4. andere neurologische Erkrankungen bzw. Störungen
  5. Schlafbezogene Atmungsstörungen in ihren verschiedenen klinischen Erscheinungsbildern beim Erwachsenen und Kind
  6. Schlafstörungen bei psychischen Erkrankungen bzw. Störungen
  7. Parasomnien
  8. Störungen des circadianen Schlaf-Wach-Rhythmus
  9. Hypersomnolenzen zentralnervösen Ursprungs
  10. Schlafbezogene Bewegungsstörungen
  11. Grundkenntnisse in der Notfallerkennung und Notfallversorgung schlafbezogener lebensbedrohlicher Ereignisse
     

2.4. Therapie klinischer Schlafstörungen bei Erwachsenen und Kindern

Die Antragstellerin / der Antragsteller soll Grundkenntnisse besitzen über die Indikation, Methoden und Durchführung von folgenden therapeutischen Ansätzen:

  1. Verhaltenstherapeutische Verfahren in ihren gängigen Methoden und Indikationen
  2. Pharmakotherapeutische Verfahren zur Behandlung von Schlafstörungen (Insomnien, Hypersomnolenzen, Parasomnien, circadiane Rhythmusstörungen und Bewegungsstörungen).
  3. Mechanische und chirurgische Therapieverfahren zur Behandlung der verschiedenen Erscheinungsbilder schlafbezogener Atmungsstörungen (s. auch 2.10)
  4. Chronobiologische Behandlungsverfahren
     

2.5. Organisation eines Schlaflabors

Die Antragstellerin / der Antragsteller soll Grundkenntnisse besitzen über die Organisationsstruktur und Prozessabläufe eines Schlaflabors. Im Besonderen sollen dabei folgende Themen besondere Berücksichtigung finden:

  1. Personelle, technische und räumliche Voraussetzungen zur Betreibung eines Schlaflabors nach den Richtlinien der DGSM.
  2. Maßnahmen und Richtlinien der DGSM zur Sicherstellung von Struktur-, Prozessund Ergebnisqualität.
  3. Maßnahmen und Konzepte zur Sicherstellung des Wirtschaftlichkeitsprinzips der schlafmedizinischen Patientenversorgung
  4. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die Struktur und Prozessabläufe eines Schlaflabors (z.B. Medizinproduktegesetz)
  5. Datenschutz
  6. Hygiene im Schlaflabor
     

2.6. Technische und methodische Grundlagen

Die Antragstellerin / der Antragsteller soll umfangreiche Kenntnisse besitzen über die methodischen Grundlagen der schlafmedizinischen Untersuchungen, insbesondere im Hinblick auf die apparative Erfassung von Biosignalen. Es sollen Kenntnisse über den aktuellen technischen Stand der jeweiligen Verfahren vorhanden sein. Im Besonderen soll dabei Berücksichtigung finden:

  1. Allgemeine technische Grundlagen der Aufzeichnung von Biosignalen
  2. Physiologische und methodische Grundlagen der elektrophysiologischen Aufzeichnungen (EEG, EOG, EMG, EKG)
  3. Physiologische und methodische Grundlagen der Ableitung von Atmungssignalen (Atemfluss, Atmungsbewegungen, Atmungsanstrengung, Atmungsgeräusch)
  4. Physiologische und methodische Grundlagen der nicht-invasiven Erfassung des Blutgasstatus (Pulsoxymetrie, transkutane Partialdruckbestimmung, Kapnographie)
  5. Physiologische und methodische Grundlagen der nicht-invasiven Erfassung der Herz-Kreislauffunktion (Puls/Herzfrequenz, Blutdruck, Herzminutenvolumen, PTT)
  6. Physiologische und methodische Grundlagen der Erfassung von Extremitäten- und Körperbewegungen
     

2.7. Polysomnographie

Die Antragstellerin / der Antragsteller soll umfangreiche Kenntnisse besitzen über die Indikation, Methodik, Durchführung und Auswertung der polysomnographischen Untersuchung. Sie / er muss befähigt sein, die polysomnographische Untersuchung in selbständiger Weise durchzuführen und in Kooperation mit einem Somnologen auszuwerten. Im Einzelnen sollen hierbei folgende Themen bzw. Methoden besondere Berücksichtigung finden:

  1. Durchführung und Auswertung polysomnographischer Untersuchungen zur Erfassung der Schlafstadien nach AASM
  2. Durchführung und Bewertung polysomnographischer Aufzeichnungen mit erweiterter EEG-Ableitung zur Untersuchung spezifischer schlafmedizinischer Fragestellungen
  3. Durchführung von 10-20 EEG-Ableitungen
  4. Auswertekriterien zur Erfassung von Arousalreaktionen
  5. Ableitung und Auswertung von Extremitäten- oder Körperbewegungen während des Schlafes nach AASM
  6. Ableitung und Auswertung von Blutgasstatus und Atmungssignalen während des Schlafes zur Erfassung schlafbezogener Atmungsstörungen nach AASM
  7. Ableitung und Bewertung von Biosignalen und Parametern des Herz-KreislaufSystems während des Schlafes
  8. Allgemeine Arbeits- bzw. Qualitätsrichtlinien zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung eines polysomnographischen Untersuchungsgangs
     

2.8. Diagnostische Verfahren zur Erfassung von Vigilanzstörungen und Tagesmüdigkeit

Die Antragstellerin / der Antragsteller soll umfangreiche Kenntnisse besitzen über die Indikation, Methodik, Durchführung und Auswertung von Untersuchungsverfahren zur Erfassung der Vigilanz am Tage. Sie / er soll befähigt sein, diese Untersuchungsverfahren in selbständiger Weise vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten. Im Einzelnen sollen folgende Verfahren besondere Berücksichtigung finden:

  1. Psychologische Testverfahren (Leistungstests, Selbstbeobachtungsverfahren, Fragebögen)
  2. Apparative Leistungstests
  3. Pupillometrie
  4. Polygraphische Testverfahren (MSLT, MWT)

Äquivalente Untersuchungen in der Pädiatrie werden anerkannt.
 

2.9. Apparative Verfahren zur Erfassung klinischer Schlafstörungen in häuslicher Umgebung

Die Antragstellerin / der Antragsteller soll umfangreiche Kenntnisse besitzen über die Indikation, Methodik, Durchführung und Auswertung von ambulanten Untersuchungsverfahren zur Erfassung klinischer Schlafstörungen. Der Antragsteller soll befähigt sein, diese Untersuchungsverfahren in selbständiger Weise vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten. Im Einzelnen sollen folgende Themen bzw. Verfahren besondere Berücksichtigung finden:

  1. Aktigraphische bzw. –metrische Untersuchungsverfahren
  2. Untersuchungsverfahren zum Monitoring der nächtlichen Atmung
  3. Untersuchungsverfahren zur Erfassung nächtlicher Herz-Kreislaufstörungen
  4. Polysomnographische Registrierung
  5. Aufzeichnungen mit erweiterter EEG-Ableitung zur Untersuchung spezifischer schlafmedizinischer Fragestellungen

2.10. Technik der nicht-invasiven Überdruckatmungstherapie

Die Antragstellerin / der Antragsteller soll umfangreiche Kenntnisse besitzen über die Indikation, Methodik, Durchführung und Erfolgsbeurteilung einer nicht-invasiven Überdruckatmungstherapie bei schlafbezogenen Atmungsstörungen. Sie / er soll insbesondere mit dem jeweils aktuellen technischen Stand dieser Therapieformen vertraut sein. Sie / er soll in enger Zusammenarbeit mit einer Ärztin / einem Arzt befähigt sein, die nicht-invasive Überdruckatmungstherapie im Schlaflabor durchzuführen und die Patientinnen und Patienten auch im Hinblick auf die Fortführung der Therapie fortlaufend zu betreuen. Im Einzelnen sollen hierbei folgende Themen besondere Berücksichtigung finden:

  1. Methodische und technische Grundlagen der nCPAP-Therapie
  2. Methodische und technische Grundlagen der nBiPAP-Therapie
  3. Methodische und technische Grundlagen der nicht-invasiven Beatmungstherapie (z.B. nIPPV)
  4. Methodische und technische Grundlagen von selbstregulierenden nPAP-Systemen (z.B. CPAP, BiPAP, APAP, Auto BiPAP, Auto Servo- Ventilation)
  5. Technik und Anpassung von Atmungsmasken unter Berücksichtigung individueller klinischer Gesichtspunkte
  6. Praxis der Durchführung und Einstellung einer nicht-invasiven Überdruckatmungstherapie
  7. Unerwünschte Wirkungen und Komplikationen im Rahmen einer Überdruckatmungstherapie 8. Kenntnisse über Maßnahmen zur Vorbeugung und Behebung von unerwünschten Wirkungen im Rahmen einer nasalen Überdruckatmungstherapie 9. Hygienische Erfordernisse im Rahmen einer nicht-invasiven Überdruckatmungstherapie 10. Technische Kenntnisse über geräteinterne Messdaten und ihre Beurteilung

 

Stand 25.2.2021

Stoffkatalog

Bitte senden Sie Ihre Unterlagen auf den QN an Frau Frenzel: bianca.frenzel@pfalzklinikum.de
oder an die DGSM Geschäftsstelle: geschaeftsstelle@dgsm.de

Bei Fragen bzgl. des Inhaltes, zur Prüfung und zur Lernvorbereitung wenden Sie sich gern an Frau Susanne Kästner der Kommission QN "Somnologie" für medizinische, technische und pflegerische Mitarbeiter. 

Der Antrag kann nur von Mitgliedern der DGSM gestellt werden.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen. Unbeglaubigte Kopien sind ausreichend. Die DGSM behält sich vor, beglaubigte Kopien anzufordern

  • Formloses Anschreiben
  • Nachweis über den entrichteten DGSM-Jahresbeitrag
  • Nachweis über die bezahlte Bearbeitungsgebühr von Euro 55,00
  • Überweisung auf das Konto der DGSM:

    VR Bank Hessen Land Schwalmstadt
    Swift-Code: GENODE51ALS

    IBAN-Nummer: DE69 5309 3200 0002 1230 96
  • Nachweis einer abgeschlossenen mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem medizinischen Assistenz- oder Krankenpflegeberuf
  • Mindestens 12-monatige ganztägige Tätigkeit in einem Schlaflabor, wobei 6 Monate hiervon in einem DGSM zertifizierten Labor abgeleistet werden müssen. Die genannten Weiterbildungszeiten können auch kumulativ in Teilzeit erworben werden.
  • Nachweis von 2 Wochen ganztägiger Hospitation in einem akkreditierten Schlaflabor einer anderen Fachrichtung
  • Nachweis über die erfüllten Richtzahlen (vom Antragsteller selbst erbracht)
    • Durchführung und Auswertung von 100 Polysomnographien (PSG)
    • Durchführung und Auswertung von 10 PSG mit erweiterter EEG-Ableitung (10 EEGElektroden)
    • Durchführung und Auswertung von 10 MSLT- oder MWT-Untersuchungen bzw. entsprechende Verfahren in der Pädiatrie
    • Durchführung und Auswertung von 10 apparativen Untersuchungen zur Erfassung der Vigilanz (Pädiatrie: entsprechende Verfahren)
    • Durchführung und Auswertung von 10 Aktimetrie-Untersuchungen
    • Durchführung und Auswertung von 10 ambulanten Untersuchungen zum Monitoring schlafbezogener Atmungsstörungen
    • Mitbetreuung und Überwachung von 10 PSG unter nasaler Ventilationstherapie (nCPAP, BiPAP)
    • Durchführung einer PSG zur Selbsterfahrung am Antragsteller selbst

 

Wenn diese Unterlagen vollständig bei der Geschäftsstelle vorliegen, wird der Antrag an die zuständige Kommission QN weitergeleitet. Diese entscheidet im Auftrag des Vorstands über die Zulassung zum Anerkennungsverfahren (AV). Bei Zulassung zum Anerkennungsverfahren wird eine Prüfungsgebühr erhoben.

 

Kommission QN

Der Vorstand der DGSM

 

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.

 

Stand 25.2.2021

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