„Die Satzung der DGSM wurde auf der Mitgliederversammlung während der Jahrestagung 2021 in Freiburg am 28.10.2021 beschlossen und im Rahmen der Änderung des Sitzes der Gesellschaft in dieser Fassung im Vereinsregister Jena am 21.02.2022 eingetragen.“
(1) Die Deutsche Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin e.V. (DGSM) mit Sitz in Jena verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Erforschung des Schlafs und seiner verwandten Gebiete zu fördern, die Versorgung von Patienten mit Schlafstörungen zu verbessern und die Verbreitung neuer Informationen über Schlafforschung zu erleichtern.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche und praktische Aktivitäten der Mitglieder im klinischen Bereich der Schlafforschung, der Versorgung schlafgestörter Patienten und durch die Fortbildung aller Berufsgruppen, die hiermit beschäftigt sind. Der Satzungszweck wird auch durch Ausrichtung von Kongressen, anderer wissenschaftlicher Veranstaltungen, Arbeitstagungen und Vortragsveranstaltungen auf dem Gebiet der Schlafforschung und durch die Finanzierung von Fort- und Weiterbildungsaufenthalten verwirklicht. Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch die Initiierung, Durchführung und Förderung von Forschungsvorhaben und der Vergabe von Forschungsmitteln und Stipendien und mit der Verleihung von Wissenschaftspreisen, einschließlich der zeitnahen Veröffentlichung der Forschungsergebnisse; die Allgemeinheit wird über die Vergabe von Forschungsmitteln und Stipendien sowie über die Verleihung von Wissenschaftspreisen sowie die Vergaberichtlinien durch entsprechende Veröffentlichungen der Körperschaft informiert.
(1) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(1) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) e.V. eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt a.M. unter VR 13755, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(1) Mitglieder des Vereins dürfen Vergütungen aus Mitteln des Vereins nur erhalten, wenn dies zur Verwirklichung der Aufgaben des Vereins (§ 1, Abs. 2) erforderlich ist. Hierzu ist die einstimmige Zustimmung des Vorstandes erforderlich.
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die an einem klinischen Schlafzentrum oder aktiv in der Schlafforschung tätig ist. Die Person muss bereit sein, den Vereinszweck zu unterstützen.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand zu richten ist.
(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Nichtaufnahme. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer Ablehnung der Aufnahme bekannt zu geben. Der Name des neu aufgenommenen Mitglieds wird durch Veröffentlichung im Mitgliederbereich der DGSM-Homepage bekannt gemacht.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Personen oder Körperschaften als fördernde Mitglieder aufnehmen.
(5) Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss Personen, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Dadurch wird gleichzeitig die Mitgliedschaft mit allen Rechten erworben.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds, durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Das von der Mitgliederliste gestrichene Mitglied bleibt zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge auch nach Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise gegen seine Pflichten gegenüber dem Verein verstößt oder die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, entscheidet über die Berufung die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge und Umlagen erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(4) Ehrenmitglieder sind auf Lebenszeit von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand,
(2) das wissenschaftliche Komitee,
(3) die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Geschäftsführende Vorsitzende, der Schriftführer, der Schatzmeister sowie 3 weitere Vereinsmitglieder. Zusätzlich gehört der ehemalige Vorsitzende nach seinem Ausscheiden aus dem Amt für zwei Jahre dem Vorstand als nicht stimmberechtigtes Mitglied an. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
(2) Vorstandssitzungen finden wenigstens zweimal jährlich statt.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind befugt, den Verein alleine zu vertreten.
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Er hat insbesondere die Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
c) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr.
d) Verwaltung des Vereinsvermögens, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
e) Prüfung der Anträge auf Mitgliedschaft.
f) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1.000 Euro.
g) Koordinierung der Arbeiten in den Arbeitsgruppen
h) Planung wissenschaftlicher Kongresse mit den lokalen Organisatoren
und dem wissenschaftlichen Komitee.
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. Eine Wiederwahl, auch in andere Ämter des Vorstandes, ist zulässig.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführenden Vorsitzenden schriftlich oder in Textform, z.B. per E-Mail oder Telefax, unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe einer Tagesordnung einberufen werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Geschäftsführenden Vorsitzenden.
(3) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(4) Vorstandsbeschlüsse und Abstimmungen oder Wahlen des Vorstands können auch schriftlich oder in Textform, z.B. per E-Mail oder Telefax, im Umlaufverfahren oder in elektronischen Videokonferenzen gefasst bzw. durchgeführt werden.
(5) Bei Beschlüssen, Abstimmungen oder Wahlen, die der Vorstand ohne physische Anwesenheit der Vorstandsmitglieder in der Vorstandssitzung herbeiführt, muss eine geheime Durchführung des Beschluss- oder Abstimmungsvorgangs durch den Einsatz entsprechender elektronischer Abstimmungsverfahren und der Zuteilung persönlich individueller Legitimationsdaten an die Vorstandsmitglieder gewährleistet werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies im Vorfeld verlangt.
(6) Zu den Sitzungen des Vorstands können bei Bedarf Mitglieder des Vereins oder andere Personen in beratender Funktion eingeladen werden. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Geschäftsführer bestellen und mit im Einzelnen festzulegenden Aufgaben betrauen, die in einem Anstellungsvertrag zu regeln sind.
(1) In der Mitgliederversammlung ist jedes Vereinsmitglied stimmberechtigt. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Mitglieder, soweit sie juristische Personen oder Personenvereinigungen sind (fördernde Mitglieder nach § 8 Abs. 4 der Satzung), werden in der Mitgliederversammlung durch jeweils einen dem Vorstand zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und namentlich zu benennenden Delegierten der jeweiligen juristischen Person oder Personenvereinigung vertreten. Die Stimmangabe hat persönlich durch den jeweiligen benannten Delegierten in der Mitgliederversammlung zu erfolgen Schriftliche, fernmündliche oder in Textform niedergelegte Stimmabgaben sind unzulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Beschlussfassung über Vorhaben im Sinne von § 1 dieser Satzung.
b) Einrichtung von Arbeitsgruppen sowie Wahl der Sprecher der Arbeitsgruppen.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Entlastung des Vorstandes.
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
f) Beschlussfassung über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern.
g) Genehmigung bzw. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes.
h) Wahl von 5 Mitgliedern des wissenschaftlichen Komitees.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich oder in Textform (z.B. durch E-Mail oder Telefax) und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss oder E-Mail-Adresse) gerichtet und abgesandt worden ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Die Mitgliederversammlung des Vereins kann auf Veranlassung des Vorstands auch ohne physische Anwesenheit der Mitglieder in Form elektronisch gestützter Videokonferenzen durchgeführt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Mitglieder ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation wahrnehmen können. Darauf müssen die Mitglieder bei der Einladung zur Mitgliederversammlung unter Angabe der elektronischen Kommunikationswege, einschließlich individueller Legitimationsdaten, ausdrücklich hingewiesen werden.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder in Textform, z.B. per E-Mail oder Telefax, eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen; ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung, auf Auflösung des Vereins oder auf Änderung des Vereinszwecks. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; über Ausnahmen beschließt die Mitgliederverssammlung. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen bzw. teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig; darauf muss in der Einladung hingewiesen werden.
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführenden Vorsitzenden oder dem Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden; im Falle der Entlastung des Vorstandes muss so verfahren werden. Die Abstimmungen werden durch Handaufheben durchgeführt.
(2) Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand die erforderliche Mehrheit erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(4) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung, der Anzahl der erschienenen Mitglieder und Gäste sowie des Abstimmungsergebnisses ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(5) Beschlüsse, Abstimmungen oder Wahlen der Mitgliederversammlung können auch auf Veranlassung des Vorstands schriftlich oder in Textform, z.B. per E-Mail oder Telefax, im Umlaufverfahren oder in elektronisch gestützten Videokonferenzen herbeigeführt werden.
(6) Bei Beschlüssen, Abstimmungen oder Wahlen, die der Vorstand ohne physische Anwesenheit der Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung, z.B. in elektronisch gestützten Videokonferenzen, herbeiführt, muss eine geheime Durchführung des Beschluss- oder Abstimmungsvorgangs durch den Einsatz entsprechender elektronischer Abstimmungsverfahren und der Zuteilung persönlich individueller Legitimationsdaten an die stimmberechtigten Vereinsmitglieder gewährleistet werden.
Das wissenschaftliche Komitee besteht aus 5 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern, 2 Vertretern der jeweiligen Tagungsleitung sowie 2 Vorstandsmitgliedern. Das wissenschaftliche Komitee ist verantwortlich für die wissenschaftliche Ausgestaltung der Jahrestagungen und berät den Vorstand in wissenschaftlichen Fragestellungen. Die Wahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder erfolgt alle 4 Jahre. Die Tätigkeit des wissenschaftlichen Komitees wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der am 25.05.2018 erlassenen Europäischen-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – in ihren jeweils aktuellen Fassungen -personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen, Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach DSGVO und dem BDSG bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten. Der Datenschutzbeauftragte muss nicht Mitglied im Verein sein. Der Vorstand muss ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Bei der Bestellung ist darauf zu achten, dass der Datenschutzbeauftragte die Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, die erforderlich ist, um seine Aufgaben zu erfüllen. Diese Fachkunde umfasst neben den erforderlichen Erkenntnissen über den Verein auch ein Grundwissen über das Datenschutzrecht. Da der Datenschutzbeauftragte unmittelbar dem Vorstand zu unterstellen ist, kann ein Vorstandsmitglied nicht selbst Datenschutzbeauftragter sein.