Qualifikationsnachweis (QN) "Somnologie" für Psychologen und Naturwissenschaftler
Der Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin hat die Einführung eines Qualifikationsnachweises „Somnologie“ für Mitglieder, die Psychologen oder Naturwissenschaftler sind, beschlossen. Dieser Qualifikationsnachweis dokumentiert die freiwillig nachgewiesene Weiterbildung in dem wissenschaftlichen und klinischen Feld der Somnologie und wird vom Vorstand verliehen. Er dokumentiert eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung in wissenschaftlicher und praktisch-klinischer Tätigkeit und von Erfahrung im Bereich der Somnologie. Er kann an Psychologen und Mitglieder anderer naturwissenschaftlicher Fachrichtungen verliehen werden.
1. Gegenstand
Die Anforderungen für den Qualifikationsnachweis „Somnologie“ der DGSM sind danach ausgerichtet, dass der Inhaber fachlich befähigt ist, die Diagnostik und Differentialdiagnostik von schlafbezogenen Störungen und Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus durchzuführen. Für die Durchführung der indizierten Therapie können im Einzelfall weitergehende Kenntnisse erforderlich sein. Darüber hinaus ist die Bezeichnung „Somnologe“ ein Qualifikationsnachweis für ein umfassendes Wissen auf dem Gebiet der Schlafforschung und der Schlafmedizin und qualifiziert den Inhaber für die selbständige Tätigkeit in zertifizierten Schlaflaboren der DGSM.
2. Definition Somnologie
Die Somnologie umfasst die Ätiologie, Pathophysiologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik von Störungen der Schlaf-Wach-Regulation und der schlafbezogenen Störungen einschließlich der dazu notwendigen stationären und ambulanten Methoden und Untersuchungstechniken, sowie die Grundlagen zur Therapie dieser Störungen.
3. Anerkennungsverfahren
Der Antrag auf Erwerb des Qualifikationsnachweises „Somnologie“ bzw. auf Zulassung zum Anerkennungsverfahren wird an den Vorstand der DGSM gerichtet.
3.1. Voraussetzungen für die Zulassung zum Anerkennungsverfahren
3.2. Antrag zur Erteilung des Qualifikationsnachweises Somnologie
Der Antrag auf Zulassung zum Anerkennungsverfahren wird beim Vorstand der DGSM gestellt. Der Antragsteller wird zum Anerkennungsverfahren zugelassen, wenn die Kommission QN die Voraussetzungen überprüft und bestätigt hat.
Bezüglich der Zulassung zur Prüfung für die Zusatzqualifikation Somnologie kann bei Nichterfüllen einzelner Kriterien aber Nachweis äquivalenter Leistungen eine Einzelfallentscheidung des Vorstandes getroffen werden.
3.3. Anerkennungskommission
Der Antrag auf Zulassung zum Anerkennungsverfahren wird im Auftrag des Vorstandes der DGSM von der Kommission QN begutachtet. Die Kommission prüft die Vollständigkeit der Voraussetzungen für die Zulassung zum Anerkennungsverfahren und wählt die jeweilige Anerkennungskommission und den Ort des Anerkennungsverfahrens aus. Die Anerkennungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der DGSM und wird vom Vorstand der DGSM berufen. Sie setzt sich aus den Vertretern der Fachrichtungen Medizin, Psychologie und einer anderen Naturwissenschaft zusammen.
3.4. Durchführung des Anerkennungsverfahrens Das Anerkennungsverfahren erfolgt in Form einer Prüfung. Diese besteht aus einem praktisch-klinischen und einem theoretischen Teil und wird von den drei Mitgliedern der Anerkennungskommission durchgeführt.
3.5. Protokoll
Über den Antrag auf Erteilung des Qualifikationsnachweises, die Durchführung des Anerkennungsverfahrens und das Ergebnis werden schriftliche Aufzeichnungen geführt, die auf Antrag des Antragstellers eingesehen werden können.
3.6. Wiederholungsverfahren
Die Prüfung kann in jedem Einzelteil maximal zweimal wiederholt werden. Die Anerkennungskommission bestimmt die dazu notwendigen inhaltlichen und zeitlichen Voraussetzungen. Zwischen erster Prüfung und letzter Wiederholung dürfen maximal 4 Jahre liegen. 3.7. Widerspruch
Der Antragsteller kann gegen den Entscheid der Anerkennungskommission beim Vorstand der DGSM innerhalb von 4 Wochen schriftlichen Widerspruch einlegen.
3.8. Zertifikat Über das erfolgreich durchgeführte Anerkennungsverfahren wird ein Zertifikat ausgestellt, das vom Vorstand der DGSM und dem Vorsitzenden der Anerkennungskommission unterschrieben wird.
Inhaber von schlafmedizinischen Zertifikaten ausländischer wissenschaftlicher schlafmedizinischer Gesellschaften können auf Einzelantrag eine Anerkennung als QN Somnologie der DGSM bei der Kommission QN Somnologie beantragen. Die Kommission entscheidet über die Anerkennung im Einzelfall.
* Gender-Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.
Stand 25.2.2021
Stoffkatalog zum Qualifikationsnachweis „Somnologie“ der Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin (DGSM) für Psychologen und Naturwissenschaftler*
1. Richtzahlen
a) Selbständige Durchführung, Befundung und Dokumentation von 30 Polysomnographien nach den Kriterien der American Academy of Sleep Medicine von 2007-2016 (AASM). Selbständige Befundung von 200 Polysomnographien nach den Kriterien der AASM, davon 100 kardiorespiratorische Polysomnographien mit Auswertung und Bewertung schlafbezogener Atmungs- und Kreislaufstörungen.
b) Selbständige Durchführung, Befundung und Dokumentation von 20 MSLT (Multiple sleep latency test) -Untersuchungen.
c) Selbständige Durchführung, Befundung und Dokumentation von 30 ambulanten Screeninguntersuchungen bei schlafbezogenen Atmungsstörungen.
d) 100 dokumentierte abgeschlossene Behandlungsfälle bei Patienten mit schlafbezogenen Störungen und Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus. Hierunter sollen sich aus jeder der folgenden Diagnosekategorien mindestens 10 Behandlungsfälle befinden:
Schlafbezogene Atmungsstörungen (inklusive der nasalen Ventilationstherapie)
Weitere Schlafstörungen, insbesondere Insomnien und Hypersomnolenzen, Parasomnien. Schlafstörungen bei körperlichen und psychiatrischen Erkrankungen
2. Inhaltliche Voraussetzungen
Der Antragsteller soll Kenntnisse über folgende Inhalte haben:
2.1. Grundlagen des Schlafes
a) Physiologische, biochemische und psychologische Veränderungen im Schlaf
b) Psychologische Grundlagen des Schlaf-Wach-Verhaltens und dessen Störungen. Grundkenntnisse über Träume und andere mentale Aktivitäten im Schlaf c) Phylogenese und Ontogenese des Schlafes
d) Elektrophysiologische Grundlagen des Schlafes: elektrophysiologische Aktivität, Motoneuronaktivität, Sensorische Aktivität, Aktivität des autonomen sympathischen und parasympathischen Nervensystems, HerzKreislauffunktion, Atmungsregulation, Thermoregulation
e) Hormonelle Regulation des Schlafes
f) Modelle zur Schlafregulation und Theorien zur Funktion des Schlafes
2.2. Chronobiologische Aspekte des Schlafes
2.3. Methoden und diagnostische Verfahren zur Erfassung und Beurteilung von Schlaf-Wach-Verhalten, Schlaf und Schlafstörungen
Vorausgesetzt werden umfangreiche Kenntnisse über die im Folgenden aufgeführten Methoden. Der Antragsteller muss befähigt sein, geeignete diagnostische Methoden auszuwählen, sie selbständig anzuwenden und die Ergebnisse als klinischen Befund zu dokumentieren.
a) Methoden zur Messung des Schlafes, des Schlaf-Wach-Verhaltens und von Schlafstörungen
b) Methoden zur Messung von Vigilanzstörungen, Tagesmüdigkeit und Tagesschläfrigkeit
c) Organisation eines Schlaflabors:
2.4. Differentialdiagnose der Schlafstörungen
Der Antragsteller soll Kenntnisse über Diagnosekriterien und Differentialdiagnose der Schlafstörungen und deren Auswirkungen auf das Leistungsverhalten und die Befindlichkeit am Tage haben. Aktuelle Klassifikationskriterien der Klassifikationssysteme ICSD, ICD und DSM sollen bekannt sein. Bei den folgenden Krankheitsbildern sollen die spezifische Symptomatik mit Psychopathologie, Differentialdiagnose und Prognose bekannt sein und die adäquaten diagnostischen und therapeutischen Programme aufgestellt werden können:
2.5. Therapie von Schlafstörungen
Der Antragsteller soll umfangreiche Kenntnisse haben über Indikation, Methoden und Durchführung von:
a) Verhaltenstherapeutischen Verfahren
b) Pharmakotherapie: Pharmakologische Beeinflussung und Wirkmechanismus auf den Schlaf, Schlafstörungen, schlafbezogene Atmungsstörungen und parasomnische Phänomene
c) Chronotherapeutische Verfahren
2.6. Diagnose und Differentialdiagnose schlafbezogener Atmungsstörungen und deren Therapie: Indikationen und Methoden konventioneller, nichtinvasiver Beatmungstherapien
Der Antragsteller soll umfangreiche theoretische Kenntnisse haben über:
a) Grundlagen der normalen Atmung, der schlafbezogenen Atmungsstörungen und der Rhonchopathie
b) Diagnose, Differentialdiagnose und Klassifikation der schlafbezogenen Atmungsstörungen.
Der Antragsteller soll die spezifische Symptomatik, Differentialdiagnose, Klassifikation, Prognose und Folgeerkrankungen bei den folgenden Krankheitsbildern kennen und selbständig die adäquaten diagnostischen Programme aufstellen können; hierzu gehören neben den stationären apparativen diagnostischen Methoden auch die Kenntnis über die Indikation, Durchführung und klinische Bewertung ambulanter diagnostischer Einheiten zur Erkennung von:
c) Kenntnis über die Indikation spezifischer therapeutischer Verfahren:
d) Kenntnis über die Indikation und Fähigkeit zur Durchführung verhaltenstherapeutischer Verfahren bei schlafbezogenen Atmungsstörungen
3. Erstellung von Gutachten über Schlafstörungen
Der Antragsteller soll fähig sein, ein fachliches Gutachten über Schlafstörungen zu erstellen. Dazu gehören neben der Diagnostik, Differentialdiagnostik und Klassifikation auch die Kenntnisse über die Auswirkungen der Schlafstörungen auf die psychische Verfassung, die berufliche Leistungsfähigkeit, Geschäfts- und Schuldfähigkeit.
*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Stand
24.2.2021
Bitte senden Sie Ihre Unterlagen auf den QN an Frau Frenzel: bianca.frenzel@pfalzklinikum.de
oder an die DGSM Geschäftsstelle: geschaeftsstelle@dgsm.de
Der Antrag kann nur von Mitgliedern der DGSM gestellt werden (nach Aufnahme in die Gesellschaft durch die Mitgliederversammlung).
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen (weitere Unterlagen, wie Publikationen etc. sind nicht erforderlich). Unbeglaubigte Kopien sind ausreichend. Die DGSM behält sich vor, beglaubigte Kopien anzufordern.
Wenn diese Unterlagen vollständig bei der Geschäftsstelle vorliegen, wird der Antrag an das die Kommission QN weitergeleitet. Diese entscheidet im Auftrag des Vorstands über die Zulassung zum Anerkennungsverfahren (AV).
Der Ort und der Termin des AV werden dem Antragsteller rechtzeitig (ca. drei Monate im Voraus) mitgeteilt. Das AV wird von einer Anerkennungskommission durchgeführt, die von der Kommission QN benannt wird. Es besteht aus einem praktisch-klinischen und einem theoretischen Teil, die mündlich durchgeführt werden. Gegenstand des Verfahrens sind somnologische diagnostische und therapeutische Verfahren sowie die im Stoffkatalog genannten Wissensgebiete.
Die Einladung zu einem Anerkennungsverfahren erfolgt von Seiten der DGSM nur einmal. Wenn dieser Termin nicht wahrgenommen werden kann, wird einmalig ein Ersatztermin vergeben. Wenn dieser ebenfalls nicht wahrgenommen wird, liegt es in der Verantwortung des Antragstellers, sich um einen neuen Termin zu bemühen. Eine Einladung zu einem Wiederholungstermin erfolgt nur, wenn die festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und der Antragsteller die Einladung beantragt.
Zur Vorbereitung auf das AV wird ausdrücklich die Teilnahme an den Veranstaltungen des Curriculums „QN Somnologie“ empfohlen (Inhalte, Orte und Termine werden im Rundbrief der DGSM und auf der Homepage der DGSM (http://www.dgsm.de) bekannt gegeben).
Für Mediziner sowie für technische und pflegerische Mitarbeiter in den Schlafmedizinischen Zentren bestehen gesonderte Regelungen.
Kommission QN
Der Vorstand der DGSM
*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.
Stand 25.2.2021